Zusätzlich zum Alternative-Streitbeilegung-Gesetz macht es die EU und Nationalen Gesetze einem nicht leicht, innerhalb Europas ein Unternehmen zu betreiben ohne große Recherche, Kosten und immer mit der Angst mit einem Bein im Knast zu Sitzen.
Überall drohen Abmahnungen, Streitfälle und diverse Internet Informationspflichen und die Streitbeilegung. Selbst für größere Firmen ist dies ein erheblicher Aufwand. Oft gilt, umso größer die Firma umso mehr Auflagen gilt es zu erfüllen mit noch höheren Strafen die teilweise auch für Firmen existenzbedrohend sind.
Gehen wir zurück zum Fachchinesischen Thema. Durch das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) wird die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten umgesetzt. Unternehmer können so bei Streitigkeiten mit Verbrauchern anstelle eines Gerichtsverfahrens freiwillig auch einem alternativen Streitbeilegungs-Verfahren unterziehen.
Was Ansicht ja etwas gutes ist um eventuelle Kosten zu sparen. Doch ob man hier wirklich Kosten sparen kann und nicht nur anstelle von Gerichten die EU Bezahlt wird?
Das Gesetz gilt auf jedenfalls für entgeltliche Verträge über Waren und Dienstleistungen, egal ob über das Internet oder außerhalb.
Doch damit ist es EU typisch noch immer nicht getan, zum AStG kommt noch das ODR-VO, die EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Für Websites und besonders Webshops bedeutet das zusätzliche Informationspflichten.
Aber es geht noch weiter, denn die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich freiwillig.
Natürlich gibt es wieder EU typisch weitere gesonderte Regelungen, denn Unternehmen bestimmter Branchen unterliegen jedoch eine Verpflichtung zu einer Teilnahme. Viele offizielle Informationsseiten verlinken sich gegenseitig und zeigen auf weitere Informationen zur anderen Seite, was für mehr durcheinander sorgt.
Laut dem AStG sind Unternehmer nicht verpflichtet, sich einem AS-Verfahren anzuschließen. Wer sich nicht einem Schlichtungsverfahren unterwirft, braucht darüber auch auf seiner Website nicht zu informieren. Wenn man sich jedoch zu einem AS-Verfahren entscheidet, so muss man auch auf seiner Webseite darüber Informieren.
Achtung! Nach den Materialien des Gesetzes (Erläuterungen zu § 19 Abs 3 AStG) trifft diese Verpflichtung nämlich JEDEN Unternehmer, also auch denjenigen, der sich vorweg nicht einem Schlichtungsverfahren unterworfen hat. Deshalb sollte zur Sicherheit immer eine Information erfolgen.
Etwas Verwirrt? Keine Sorge das bin ich und 99% der anderen betroffenen Nutzer auch. Ob man alles Richtig macht kann einem nur ein oder besser zwei, drei Anwälte sagen, da auch diese vermutlich unterschiedlicher Ansichten sind. Also alles Richtig machen kann man vermutlich nicht so leicht.
Das wars! Halt nein! Die EU hat auch noch in der ODR-VO zusätzliche Informationspflichten für den Online-Vertrieb angegeben. Wäre ja sonst zu einfach oder?
Diese zusätzliche Informationspflicht besagt nämlich, dass sich Unternehmen nach der ODR-Verdonung wenn Sie Kaufverträge Online (Shop, Email, Ebay, Marketplace e.t.c) abschließt immer einen Link setzen zur "Online Streitbeilegungsplattform" (OS-Plattform). Achja da war ja noch was die EU fordert nun auch noch immer die E-Mail anzugeben, ein Kontaktformular scheint nicht auszureichen.
Dumm nur das die Frage noch nicht geklärt ist ob es im Impressum reicht den Link zu setzen oder man dies gleich auf der Startseite tun muss. Hier steht dann auch noch in Frage der korrekten Formulierung.
Die WKO (Wirtschaftskammer) hat hierfür zwar einen Formulierungsvorschlag auf der Webseite veröffentlicht, jedoch geben sie eben an das es nicht geklärt ist wo dieser unterzubringen ist.
Auszug aus der WKO:
Bei der OS-Plattform handelt es sich um eine Website, welche von der Europäischen Kommission betrieben wird. Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer können sich an die OS-Plattform wenden.
Formulierungsvorschlag
„Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: https://ec.europa.eu/odr.
Sie können Ihre Beschwerde auch direkt bei uns bei folgender E-Mail-Adresse einbringen: ……………………………………… (z.B. beschwerde@unternehmen.at)“
Weitere Informationen gibt es bei der WKO und der Online-Streibeilegung
Nicht vergessen es kommen noch viele weitere Gesetze die es zu beachten gilt. Sehen Sie dazu auch noch meinen Beitrag zur DSGVO.